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Mess- und Eichwesen

Bildmontage: alternativer Text

Mess- und Eichwesen
(© webit!)

Das Eichrecht gewährleistet Markttransparenz und fairen Wettbewerb, gekoppelt mit dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger als Käufer von gemessenen Waren und Dienstleistungen. Hier leistet im Freistaat Sachsen der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz. Kernaufgabe ist es, durch richtige Messgeräte und ordnungsgemäß befüllte Fertigpackungen den Verbraucher vor Übervorteilung zu schützen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass sich kein Verkäufer unrechtmäßig einen Vorteil gegenüber den Wettbewerbern verschafft.

Mit den im Eichrecht fixierten Verpflichtungen wird auch die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, im Arbeitsschutz und im Umweltschutz gewährleistet. Genauso wichtig ist es weiterhin, den Bürgerinnen und Bürgern das Vertrauen in amtliche Messungen zu geben, hier zum Beispiel durch die regelmäßige Überprüfung von Geschwindigkeits- und Atemalkoholmessgeräten. Im Rahmen des »Gesetzes über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung« kontrolliert der Staatsbetrieb die ordnungsgemäße Verwendung der gesetzlichen Einheiten.

Das Eichwesen leistet auch einen wichtigen Beitrag zum gesundheitlichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger. So prüft der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen im Rahmen des Medizinprodukterechts medizinische Messgeräte beziehungsweise überwacht deren fristgemäße Prüfung. Er nimmt Anzeigen von Personen, die messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten durchführen wollen, entgegen und prüft deren Voraussetzungen.

Er überwacht weiterhin die Qualitätssicherung der laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen in den medizinischen Laboratorien, in den Krankenhäusern und bei den niedergelassenen Ärzten, die die sogenannte »patientennahe Sofortdiagnostik« durchführen.

Ein geeichtes Messgerät gilt als richtig und darf im sogenannten geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Das wird durch besondere Zeichen (Hauptstempel) auf dem Messgerät dokumentiert.

Hauptstempel der Eichbehörden:

Infografik: alternativer Text

Erklärung des Hauptstempels
(© Mess- und Eichwesen)

Wird der Hauptstempel in Form einer Klebemarke aufgebracht, sind unter den obigen Zeichen außerdem noch die Worte »geeicht bis 2011« zur Erläuterung aufgedruckt.

Die Eichungen von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme werden im Allgemeinen durch Staatlich anerkannte Prüfstellen durchgeführt

Diese Prüfstellen führen Eichungen und Befundprüfungen von Messgeräten in vorstehend genannten Fachgebieten durch. Sie sind dem Eichamt in ihrer hoheitlichen Tätigkeit gleichgestellt.

Illustration: alternativer Text

Hauptstempel der Prüfstelle
(© Mess- und Eichwesen)

Der Hauptstempel der Prüfstelle unterscheidet sich vom Hauptstempel der Eichbehörden.

Der Buchstabe W steht für Messgeräte für Wasser (E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme). Der Buchstabe R steht für die Länderkennung Sachsen. Die Zahl 9 ist die von der Eichbehörde vergebene Ordnungsnummer der Prüfstelle. Die Zahl 96 kennzeichnet das Jahr der Eichung (immer zweistellig) und wird Jahresbezeichnung genannt. Das Ende der Eichfrist des Messgerätes errechnet sich aus der Jahresbezeichnung + Eichgültigkeit + (eventuelle Verlängerung durch Stichprobenprüfung).

Bei Messgeräten verändern sich im Allgemeinen die messtechnischen Eigenschaften im Laufe der Zeit. Deshalb ist auch die Dauer der Gültigkeit der Eichung befristet. Vor Ablauf der Frist muss das Messgerät »nachgeeicht« werden, wenn es weiterhin Verwendung finden soll. Befindet sich ein Messgerät innerhalb der Eichfrist und zweifelt der Verbraucher dennoch an dessen Richtigkeit, kann er eine Befundprüfung beantragen.

Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob das (eichfähige) Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen (eichgesetzlichen) Anforderungen entspricht. Die Befundprüfung kann bei den Eichbehörden oder den Staatlich anerkannten Prüfstellen beantragt werden. Hingewiesen werden muss an dieser Stelle auf die Kostenregelung: Befindet sich das Messgerät eichrechtlich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand (überschreitet es zum Beispiel die zulässigen Fehlergrenzen), trägt der Messgerätebesitzer die Kosten der Befundprüfung. Befindet sich dagegen das Messgerät in einem eichrechtlich ordnungsgemäßen Zustand, trägt der Antragsteller die Kosten der Befundprüfung.

Marginalspalte

Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen

Direktor: Herr Dr. Eckhard Steep

Dienststelle: Eichamt Chemnitz

Amtsleiter: Herr Thoralf Opätz

Dienststelle: Eichamt Dresden

Amtsleiter: Herr Peter Hahn

Dienststelle: Eichamt Leipzig

Amtsleiter: Herr Dr. Nikita Garnov

Dienststelle: Eichamt Zwickau

Amtsleiter: Herr Danny Hösel

© Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz