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Haustürgeschäfte

Als »Haustürgeschäfte« werden Vertragsabschlüsse auf Verkaufsfahrten, vor der Privatwohnung, am Arbeitsplatz, am Strand oder auf der Straße bezeichnet. Zu den Haustürgeschäften zählen alle Verträge und Käufe, die nicht von Ihnen persönlich initiiert worden sind, sondern erst im Augenblick Ihres Zusammentreffens mit dem Vertreter bekannt werden. Oft werden Sie als Käufer dabei regelrecht vom Verkäufer überrumpelt und zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, welcher Ihnen im Nachhinein missfällt.

Wie können sie sich gegen diese Verträge mit »Überraschungseffekt« wehren?

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© Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz