Gewinnspielwerbung
Glückwunschschreiben dienen in erster Linie nur dem Kundenfang, denn fast immer liegen den Benachrichtigungen Warenkataloge mit Bestellformularen bei. In einigen Schreiben wird auch mitgeteilt, dass der Gewinn auf einer Tagesfahrt übergeben werden soll. Diese Fahrt führt dann meistens in eine Verkaufsveranstaltung. Oder der vermeintliche Glücksbote macht die Auszahlung des Gewinnes von der Zahlung einer sogenannten Bearbeitungsgebühr abhängig und will auf diese Weise an das Geld der Angeschriebenen kommen.
Hat man einen Anspruch auf den Gewinn?
Damit sich Verbraucher auf die Gültigkeit einer Gewinnmitteilung verlassen können, hat der Gesetzgeber versucht, den dubiosen Geschäftspraktiken von Gewinnspielfirmen einen wirksamen Riegel vorzuschieben und den Paragrafen 661a (»Gewinnzusagen«) in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Firmen, die mit ihren Gewinnbenachrichtigungen den Eindruck erwecken, es sei ein Preis gewonnen worden, sind gesetzlich verpflichtet, den versprochenen Preis auch auszuhändigen. Wer also etwas anzupreisen hat, muss dies in seriöser Weise tun und nicht nur das Blaue vom Himmel versprechen.
Doch die Welle von Gewinnspielen reißt nicht ab. Dubiose Firmen zeigen sich völlig unbeeindruckt. Nach wie vor landet eine Flut von Gewinnmitteilungen in zahlreichen Briefkästen. Die Methoden, Kunden zu ködern, sind sogar noch perfider geworden. Denn tatsächlich wollen die Gewinnspielmacher nichts verschenken, sondern sie haben etwas zu verkaufen und wollen die angeschriebenen Kunden regelrecht abzocken.
Wie lässt sich ein Hauptgewinn von einer Niete unterscheiden?
Empfänger von Gewinnmitteilungen können oft nicht auf den ersten Blick erkennen, ob sie tatsächlich Anspruch auf den angepriesenen Gewinn haben. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Gewinnmitteilung! Werden Privatpersonen namentlich als schon feststehende Gewinner eines Geldpreises zum Beispiel in Höhe von 15.000 Euro benachrichtigt, sind alle weiteren klein gedruckten Einschränkungen ohne Bedeutung und der Gewinn muss ausgehändigt werden. Viele Gewinnmitteilungen sind aber leider nicht so eindeutig formuliert, wie es beim ersten Lesen erscheinen mag: Anstatt zum bereits gewonnenen Preis wird zur »großen Chance« gratuliert, den Preis zu ergattern und demnächst in Empfang nehmen zu können. In vielen Fällen sind auch bereits auf die angeblichen Gewinner ausgestellte Schecks nur als »Beispiel« beziehungsweise »Muster« gekennzeichnet. Das bedeutet, dass ein solches Gewinnschreiben den Adressaten nicht als glücklichen, sondern nur als möglichen Gewinner benennt. Die freudige Mitteilung ist ihrem Gesamteindruck nach zu urteilen nur eine Täuschung. Die Übergabe eines Gewinns kann aus einer solchen Darstellung nicht verlangt werden.
In welchen Fällen Firmen juristisch gesehen den Eindruck erwecken, ihre Kunden hätten einen Preis gewonnen, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Diese Frage wird deshalb künftig noch häufig die Gerichte beschäftigen. Um die Gültigkeit einer Gewinnbenachrichtigung prüfen zu lassen, stehen auch die Verbraucherzentralen Ratsuchenden mit ihrem Fachwissen zur Seite.
In folgenden Fällen spricht aber vieles schon für eine Niete:
- Mutmaßliche Gewinner sollten in jedem Fall stutzig werden, wenn sie sich partout nicht erinnern können, an einem Gewinnspiel teilgenommen zu haben.
- Oft gibt das äußere Erscheinungsbild der Anschreiben auch Anlass zum Zweifeln: Wenn nämlich mit besonders schönfärbenden Worten und scheinbar amtlichen Siegeln der Anschein einer offiziellen Mitteilung hervorgerufen werden soll.
- Besondere Vorsicht gilt, wenn Gewinnschreiben aus dem Ausland kommen und darin nur eine Postfachadresse genannt wird. Damit wird häufig nur versucht, den deutschen Gesetzen zu entgehen. Es ist ein starkes Indiz für die mangelnde Seriosität des Absenders.