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Gesundheitlicher Verbraucherschutz

Hinweise zu Warnmeldungen nach § 40 LFGB

Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Wann ist die Öffentlichkeit zu informieren?

Die zuständigen Lebensmittelkontrollbehörden sollen die Öffentlichkeit entsprechend informieren, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die in den Verkehr gebracht werden sollen, ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht. Die Öffentlichkeit soll darüber hinaus unter anderem auch informiert werden, wenn:

  • der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen kann,
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, welche dem Schutz vor gesundheitlichen Schäden oder vor Täuschung dienen, verstoßen wurde,
  • ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist oder
  • die Annahme begründet ist, dass ohne die Information der Öffentlichkeit erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht zu vermeiden sind.

Bei Vorliegen der oben genannten Sachverhalte darf die Information der Öffentlichkeit durch die Behörde nur dann erfolgen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen durch den Hersteller/ Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig getroffen wurden beziehungsweise die Verbraucher nicht erreichen.

Die Behörde kann allerdings öffentlich auf entsprechende Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen durch Hersteller/Inverkehrbringer von Lebensmitteln oder Futtermitteln hinweisen.

Was wird veröffentlicht?

Auf dieser Internetseite werden Informationen zu Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie zu den verantwortlichen Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmern (Namen bzw. Firmenbezeichnung) veröffentlicht, wenn:

  • oben genannten  Sachverhalte gegeben sind,
  • oben genannten  Produkte in Sachsen in den Verkehr gebracht werden sollen oder
  • oben genannten  Produkte in Sachsen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits an Endverbraucher abgegeben wurden.

Die hier eingestellten Informationen (Warnungen) wurden von Herstellern/ Inverkehrbringern selbst oder von der amtlichen Lebensmittelüberwachung initiiert und sind von mehr als lokaler oder regionaler Bedeutung.

Wie lange bleiben die Einträge auf der Internetseite?

Ist für das Erzeugnis/ Produkt ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) angegeben, werden die Einträge auf dieser Internetseite nach Überschreitung des MHD bzw. bei längerer Mindesthaltbarkeitsdauer spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung von der Internetseite gelöscht.

Wenn kein Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. keine Verbrauchsfrist angegeben ist (zum Beispiel bei Bedarfsgegenständen) erfolgt die Löschung ebenfalls spätestens nach einem Jahr nach der Veröffentlichung.

Welche Rechte haben Verbraucher nach Inkrafttreten des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)?

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