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Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur (m/w/d) im Freistaat Sachsen

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 41 Abs.2 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung-LkonV) vom 17. August 2001
  • Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin (POLKon) vom 08. Februar 2021

Zugangsvoraussetzungen

  • Bestandene Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Beruf, welcher Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, oder
  • Bediensteter im Polizeivollzugsdienst, oder
  • Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren, oder
  • Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben.

Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Fortbildungsdauer

Die Fortbildung dauert grundsätzlich 24 Monate. Sie gliedert sich in eine praktische Fortbildung von 18 Monaten und eine theoretische Fortbildung von 6 Monaten.

Die theoretische Fortbildung erfolgt in einem aus zwei bzw. drei Modulen bestehenden Lehrgang an einer entsprechenden Bildungseinrichtung.

Fortbildungsprüfung

Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Erst die bestandene Fortbildungsprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Lebensmittelkontrolleur (m/w/d)«.

Weiterführende Informationen

Amt 24 - Sachsens Service-Portal

Rechtsvorschriften

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