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Kennzeichnung

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln dient der Information der Verbraucher und trägt entscheidend zum Schutz vor Irreführung und Täuschung bei. Rechtliche Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung finden sich in einer Vielzahl von Vorschriften.

Damit die Kennzeichnung von Lebensmitteln europaweit einheitlich erfolgt, hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) erlassen. In Deutschland gilt zusätzlich die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV). 

Nach der LMIV umfasst die Kennzeichnung für verpackte Lebensmittel folgende Elemente:

  • die Bezeichnung (der »Name« des Lebensmittels)
  • den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers (der »Produktverantwortliche«)
  • das Verzeichnis der Zutaten 
  • die Angabe von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Allergene); Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben sein, zum Beispiel durch Fettdruck; außerdem sind Allergene auch bei unverpackt abgegebenen Lebensmitteln, zum Beispiel in Bäckereien, Fleischereien und im Restaurant, anzugeben 
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum: Das Mindesthaltbarkeitsdatum (»mindestens haltbar bis ...«) ist das Datum, bis zu dem das Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein letztes Verkaufs- oder Verzehrdatum. Das Lebensmittel sollte jedoch nach Ablauf des Datums sorgfältig auf Verkehrs- beziehungsweise Verzehrfähigkeit geprüft werden. Das Verbrauchsdatum (»verbrauchen bis ...«) ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums anzugeben. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gelten Lebensmittel als nicht sicher; sie dürfen nicht mehr verkauft oder abgegeben werden; von einem Verzehr ist unbedingt abzuraten.
  • die Nettofüllmenge
  • bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol der vorhandene Alkoholgehalt
  • die Nährwertkennzeichnung (die Nährwerttabelle muss Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten und Vitamine und andere Nährwerte (zum Beispiel Ballaststoffe) müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden).

Zusätzlich ist die Menge einer Zutat anzugeben, sofern es sich um eine wertgebende Zutat handelt und diese in der Bezeichnung oder anderweitig herausgehoben, zum Beispiel durch bildliche Darstellung, oder darauf hingewiesen wird. So ist bei einem »Butterkeks« der Butteranteil zu deklarieren. 

Eine Herkunftskennzeichnung ist erforderlich, wenn der Verbraucher über diese Informationen verfügen muss, um eine fundierte Wahl treffen zu können und zur Vermeidung von Irreführungen. So muss die Herkunft der wesentlichen Zutat (sogenannte primäre Zutat) eines Lebensmittels grundsätzlich kenntlich gemacht werden, falls diese nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt. Soweit es für die richtige Verwendung eines Lebensmittels notwendig ist, muss dem Lebensmittel eine Gebrauchsanleitung beigefügt sein. Lebensmittelimitate müssen für den Verbraucher erkennbar gekennzeichnet sein.

Des Weiteren gelten folgende Vorgaben:

  • Die Mindestschriftgröße für Pflichtangaben beträgt 1,2 mm bezogen auf das kleine »x«.
  • Bei eingefrorenem Fleisch und Fisch muss das Einfrierdatum angegeben sein.
  • Bei im Internet angebotenen verpackten Lebensmitteln müssen alle Pflichtangaben analog zum herkömmlichen Handel vor dem Abschluss des Kaufvertrags bereitgestellt sein.
  • Unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet sein.
  • Bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss die spezielle pflanzliche Herkunft angegeben werden (zum Beispiel Palmfett oder Pflanzenfett (Kokos)).
  • Auf zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke muss extra hingewiesen werden.
  • Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt (zum Beispiel »Energydrinks«) müssen einen Hinweis tragen, dass sie nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind.

Bei bestimmten Lebensmitteln sind zusätzliche Angaben erforderlich, zum Beispiel bei Verpackung unter Schutzatmosphäre oder bei Lebensmitteln, die Glycyrrhizinsäure enthalten, oder bei Lebensmitteln, denen Phytosterine zugesetzt sind.

Außerdem geltende spezielle Kennzeichnungserfordernisse für einzelne Lebensmittelgruppen sind in den jeweiligen Produktverordnungen festgelegt. So ist zum Beispiel für Säuglingsnahrung eine ganze Reihe von zusätzlichen Pflichtangaben vorgeschrieben. Besondere Vorschriften gelten auch für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln oder für Bio-Produkte.

Die Los-Kennzeichnungsverordnung (LKV) verlangt für abgepackte Lebensmittel die Angabe einer Losnummer. Diese wird vom Lebensmittelunternehmer festgelegt und dient der Zuordnung des Lebensmittels zu einer bestimmten Produktionscharge. Von Bedeutung ist die Losnummer vor allem bei Rückrufaktionen im Falle von schwerwiegenden Beanstandungen.

Auch die Art und Weise der Kennzeichnung von Lebensmitteln ist festgelegt. So dürfen die Angaben nicht irreführend sein und müssen deutlich lesbar und unverwischbar angebracht werden.

Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln bei unverpackter Abgabe, zum Beispiel in Bäckereien, Fleischereien und Restaurants, sind die Mitgliedsstaaten selbst verantwortlich und können rechtliche Regelungen erlassen. Außer den Festlegungen zur erforderlichen Allergenkennzeichnung ist in Deutschland die Kenntlichmachung der Verwendung von Zusatzstoffen erforderlich. Die Art und Weise ist in der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung – LMZDV) beschrieben. 

Irreführende Angaben und sonstige Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften bilden den Hauptteil aller Beanstandungen. Mehr als zwei Drittel der Beanstandungen werden aus diesen Gründen ausgesprochen.

Häufig finden sich auf Lebensmitteln oder in der Werbung nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben. Mit der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind einheitliche Anforderungen für die Verwendung solcher Angaben festgelegt. In erster Linie müssen diese Angaben zutreffend sein und auf wissenschaftlich erhobenen Daten beruhen. Welche gesundheitsbezogenen Angaben erlaubt sind, wird durch die europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) geprüft.

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