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Pharmakologisch wirksame Stoffe

Was ist der Zweck der Untersuchungen auf pharmakologisch wirksame Stoffe?

Die Hauptaufgabe besteht in der Untersuchung von Lebensmitteln und anderen tierischen Produkten auf Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen, die als Tierarzneimittel oder verbotenerweise als Masthilfsmittel in der Tierhaltung eingesetzt werden können. Zur Erhaltung der Tiergesundheit und aus Gründen des Tierschutzes müssen erkrankte Tiere manchmal mit Tierarzneimitteln behandelt werden. Bei der Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sind besonders Aspekte des Verbraucherschutzes zu beachten. So sind zum Beispiel bei Lebensmittel liefernden Tieren nach der Anwendung von Arzneimitteln Wartezeiten einzuhalten, bevor von diesen Tieren Lebensmittel gewonnen werden dürfen. Wartezeiten werden im Rahmen der verpflichtenden Zulassung von Tierarzneimitteln so festgelegt, dass nach dem Ablauf dieser Wartezeit keine bedenklichen Rückstandsmengen der angewendeten Tierarzneimittel in dem vom Tier gewonnenen Lebensmittel vorhanden sein können. 

Untersucht werden Fleisch, Milch, Aquakulturen, Eier, Geflügel, Honig und lebende Tiere zum Beispiel auf Antibiotika wie Chloramphenicol, Tetracycline und Sulfonamide.

Was ist der Nationale Rückstandskontrollplan NRKP?

Für die Kontrolle von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft gibt es konkrete Regelungen der Europäischen Union (Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen), die im jährlich erstellten »Nationalen Rückstandskontrollplan« des jeweiligen Mitgliedstaates umgesetzt werden. Die Probenentnahmen erfolgen unter anderem vom lebenden Tier in Erzeugerbetrieben und Schlachthöfen.

Wie erfolgt die Probenauswahl?

Der Nationale Rückstandskontrollplan (NRKP) besteht gemäß Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 aus drei Teilplänen, (a) dem risikobasierten Kontrollplan für die Produktion in den Mitgliedstaaten (Kontrollplan), (b) dem nationalen randomisierten Überwachungsplan für die Produktion in den Mitgliedstaaten (Überwachungsplan) und (c) dem nationalen risikobasierten Kontrollplan für die Einfuhr aus Drittländern (Drittlandskontrollplan).

Die hieraus resultierenden Proben werden auf Basis der Tierbestandszahlen, Schlachtzahlen und Produktionszahlen zum Teil risikoorientiert und zum Teil nach dem Zufallsprinzip, bezogen auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte des Bundeslandes Sachsen, genommen.

In diesem Zusammenhang werden auch Lebensmittel tierischer Herkunft aus dem Probenaufkommen der amtlichen Lebensmittelüberwachung auf pharmakologisch wirksame Stoffe kontrolliert (beispielsweise Importproben).

Verbotene, nicht zugelassene und zugelassene Substanzen?

Das EU-Recht legte fest, welche Stoffe an lebensmittelliefernden Tieren nicht eingesetzt werden dürfen (verbotene und nicht zugelassene Stoffe) und regelt für zugelassene Stoffe die maximal zulässigen Rückstandskonzentrationen (MRL).
Die Festlegung der MRL kann für verschiedene Tierarten und auch Matrices wie Niere, Leber oder Muskulatur unterschiedlich sein. 

Zu den verbotenen Substanzen zählt beispielsweise das Chloramphenicol, zu den nicht zugelassenen Stoffen zum Beispiel das Malachitgrün.

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