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Zulassung von Lebensmittelunternehmen

Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen wollen, benötigen eine Zulassung. Darunter fallen unter anderem gewerbliche Schlachtbetriebe und Betriebe, die Rotfleisch (zum Beispiel Schweine- oder Rindfleisch) oder Weißfleisch (Geflügelfleisch) zerlegen und / oder verarbeiten. Ebenso müssen bestimmte Hersteller von Eiprodukten sowie bestimmte Milch oder Fisch verarbeitende Betriebe zugelassen werden. Die Zulassung muss bei dem für den Betrieb zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt beantragt werden.

Wie läuft ein Zulassungsverfahren ab?

Zunächst ist vom Lebensmittelunternehmer ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu stellen. Die Behörde informiert den Lebensmittelunternehmer bezüglich einzureichender Unterlagen, wie zum Beispiel Betriebsspiegel, Grundrisspläne und weitere Unterlagen. Weiterhin wird die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister angefordert.

Anhand von Betriebsinspektion werden Betriebsräume (bauliche und infrastrukturelle Ausstattung) sowie Betriebshygiene und Betriebsabläufe überprüft und Eigenkontrolldokumente eingesehen. Letztlich wird somit geprüft, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich darf mit der zulassungspflichtigen Tätigkeit erst nach Erteilung der Zulassung durch die Landesdirektion Sachsen als Zulassungsbehörde begonnen werden.

Von der Zulassungsentscheidung unberührt sind gegebenenfalls weitere erforderliche Genehmigungen wie Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung etc. Dies ist vom konkreten Einzelfall abhängig und sollte an der zuständigen Genehmigungsbehörde – in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) – erfragt werden.

Wer ist von der Zulassungspflicht ausgenommen?

Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen (zum Beispiel Primärproduktion, Einzelhandel in bestimmten Fällen). Es empfiehlt sich daher, bei dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt nachzufragen.

Wer benötigt eine Zulassung?

Die EU-Zulassung benötigen folgende Lebensmittelbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:

  1. Fleischbetriebe/Geflügelfleischbetriebe
  • Alle Betriebe mit eigener Schlachtung
  • Betriebe, die mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe abgeben
  1. Milchbetriebe: Alle Betriebe, die Milch von anderen Betrieben be- oder verarbeiten, benötigen eine Zulassung und eine Zulassungsnummer:
  • Milchsammelstellen
  • Standardisierungsstellen
  • Milchbe- und -verarbeitungsbetriebe
  1. Sonstige Betriebe: Sonstige Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, wie Direktvermarkter.

Zulassungsnummer

Mit der Zulassung durch die Landesdirektion Sachsen erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.

Im zugelassenen Lebensmittelbetrieb, ist – mit Ausnahme der Genusstauglichkeitskennzeichnung bei Schlachtkörpern – seit dem 01. Januar 2006 an behandelten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein sogenanntes Identitätskennzeichen anzubringen. Das Identitätskennzeichen besteht aus zwei Buchstaben für die Mitgliedsstaat- und Länderkennung (zum Beispiel DE) und der Zulassungsnummer für den jeweiligen Betrieb sowie der Abkürzung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EG). Das Identitätskennzeichen ist eine wichtige Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.

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