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Gentechnisch veränderte Lebensmittel

Maisschoten © Unsplash | Wouter Supardi Salari

Allgemeines

Gentechnisch veränderte Lebensmittel enthalten genetisch veränderte Organismen (GVO), bestehen daraus oder sind aus solchen hergestellt worden. Ein genetisch veränderter Organismus ist ein Organismus, dessen genetisches Material derart verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist. Für genetisch veränderte Lebensmittel gelten insbesondere für Zulassung und Kennzeichnung europäische Verordnungen.

Alle genetisch veränderten Lebensmittel müssen ein Zulassungsverfahren absolvieren. Kernstück des Verfahrens ist die wissenschaftliche Bewertung der Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ihre Expertengremien. Entscheidende Voraussetzung für die Zulassung eines genetisch veränderten Lebensmittels ist die Feststellung, dass dieses genauso sicher ist, wie das entsprechende herkömmliche Produkt.

Alle Lebensmittel und Zutaten, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt sind, sind zu kennzeichnen. Unabhängig davon, ob ein Nachweis im Endprodukt noch möglich ist. Von der Kennzeichnungsverpflichtung ausgenommen sind lediglich geringfügige Verunreinigungen, sowie Lebensmittel wie Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die genetisch veränderte Futtermittel erhalten haben. Gereinigte Fermentationsprodukte wie Vitamine, Aminosäuren, Enzyme und Aromen, die zwar mit einem gentechnisch veränderten Mikroorganismus hergestellt sind, jedoch keine veränderte DNS, zum Beispiel Antibiotikum-Resistenzgene, mehr enthalten, sind ebenfalls ausgenommen. In der EU können zum Beispiel mehrere gentechnisch veränderte Pflanzen (Soja, Mais, Raps, Baumwolle, Kartoffeln und Zuckerrüben) rechtmäßig vermarktet werden. Die gentechnischen Veränderungen führen zum Beispiel zu Resistenz gegen Unkrautvernichtungsmittel, zu Schädlingsresistenz oder zu höherem Gehalt an ungesättigten Fettsäuren im fetten Öl. In der EU dürfen gegenwärtig weder gentechnisch veränderte Reis- und Papaya-Pflanzen noch gentechnisch veränderte Tiere wie gv-Lachs, gv-Rinder oder gv- Hühner in den Verkehr gebracht werden.

In Deutschland ist zusätzlich das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz zu beachten, worin die speziellen Anforderungen für eine »Ohne Gentechnik«-Kennzeichnung definiert sind.

Untersuchungsspektrum

In der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) werden für Sachsen die amtlichen Lebensmittelproben auf gentechnische Veränderungen untersucht. Dabei wird zunächst DNS extrahiert und im nächsten Schritt mittels molekularbiologischer Verfahren die Spezies nachgewiesen und auf gentechnische Veränderungen untersucht. Übersichtsverfahren geben einen ersten unspezifischen Hinweis auf die Anwesenheit gentechnischer Veränderungen. Der Nachweis und die Quantifizierung erfolgt anschließend mit spezifischen Verfahren. Für alle relevanten, in der EU für Lebensmittel zugelassenen sowie für weitere gentechnisch veränderte Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen stehen solche Verfahren zur Verfügung. Die LUA ist Mitglied des Europäischen Netzwerks von GVO-Laboratorien (ENGL). Die Überprüfung der korrekten und vollständigen Kennzeichnung ist neben den molekularbiologischen Untersuchungen ein Hauptaufgabenfeld.

Spezielle Problemstellung

Zufällig oder technisch unvermeidbar – Kennzeichnungsschwellenwert

Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn der GVO-Anteil den Wert von 0,9 Prozent nicht überschreitet und glaubhaft gemacht kann, dass diese »Verunreinigung« zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist. Der Schwellenwert gilt nur für GVO, die in der EG zugelassen sind.

»Bio«

Keine GVO. Keine Zusatzstoffe oder Enzyme, die durch GVO hergestellt wurden. Auch keine GVO-haltigen Futtermittel bei lebensmittelerzeugenden Tieren. Der Schwellenwert von 0,9 Prozent für technisch unvermeidbare oder zufällige Kontaminationen gilt auch für Ökoprodukte.

»Ohne Gentechnik«

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die zufällig oder technisch unvermeidbare GVO-Anteile im Bereich von 0,1 - 0,9 Prozent enthalten, dürfen nicht als »Ohne Gentechnik« gekennzeichnet werden.

Nicht zugelassene

Für nicht in der Europäischen Union zugelassene GVO und Produkte aus ihnen gilt hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit die Nulltoleranz.

Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften

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