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Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen

Proteingetränk, daneben Löffel mit Pulver und Banane im Hintergrund © iStock | shironagasukujira

Nachdem die Europäische Kommission das Konzept der »Lebensmittel für eine besondere Ernährung« gänzlich aufgegeben hat, sind an die Stelle der ehemals diätetischen Lebensmittel nun die sogenannten »Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen« gerückt. In der europäischen Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sind seit dem 20. Juli 2016 allgemeine Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) festgelegt. Auf Basis dieser Rahmenverordnung wurden weitere, umfangreiche Spezialvorschriften für die genannten Produktgruppen erlassen, wobei zum jetzigen Zeitpunkt Regelungen zu Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder noch ausstehen.

Die Revision des europäischen Diätrechts hat zu massiven Veränderungen bei einer ganzen Reihe weiterer Lebensmittelkategorien geführt. Die Gruppe der Diabetiker-Lebensmittel war bereits 2012 aus dem damaligen Diätrecht gestrichen worden, da sich nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen Diabetiker nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung »gesund« ernähren und dabei auf Lebensmittel des Normalsortiments zurückgreifen sollen. Spezielle Diabetiker-Lebensmittel, bei denen üblicherweise Zucker (Saccharose) durch Süßstoffe oder Zuckeraustauschstoffe ersetzt wurde, sind daher gänzlich vom Markt verschwunden.

Ebenso unterliegen Sportlernahrung und sogenannte Kindermilchprodukte nun nicht mehr dem Diätrecht, sondern ordnen sich rechtlich in die Lebensmittel des Allgemeinverzehrs ein. Gleiches gilt für Mahlzeitenersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung. Bei den Sportlerprodukten bedeutet das, dass sie nun zum Beispiel als proteinreiche Getränkepulver, Proteinriegel, Energy- / Fitnessgetränke, Nahrungsergänzungsmittel o. ä. in den Verkehr gebracht werden. Mahlzeitersatzprodukte, die dem Abnehmen und – wie der Name bereits sagt – dem Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten pro Tag dienen, sind rechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims-Verordnung) geregelt. Die genau vorgeschriebene Zusammensetzung dieser Produkte in Bezug auf Brennwert und Nährstoffgehalte ermöglicht den beabsichtigten Gewichtsverlust bzw. den Gewichtserhalt nach dem Abnehmen und garantiert dabei gleichzeitig eine ausreichende Versorgung mit Mikronährstoffen (Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Amino- und Fettsäuren).

Die Überwachung und Kontrolle der verbliebenen »Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen« ist nach wie vor von besonderer Bedeutung, weil sie überwiegend für einen sehr sensiblen und empfindlichen Verbraucherkreis hergestellt werden, der auf die normgerechte Zusammensetzung der Lebensmittel angewiesen ist. Neben der Säuglings- und Kleinkindernahrung sind hier insbesondere die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LBMZ) hervorzuheben. LMBZ werden für die Ernährung von Patienten entwickelt, die sich aufgrund bestimmter Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden über das normale Lebensmittelsortiment nicht ausreichend ernähren können bzw. an einer dadurch hervorgerufenen Mangelernährung leiden. Erforderlich ist eine solche Ernährung zum Beispiel bei angeborenen Stoffwechselstörungen wie Phenylketonurie, bei Zöliakie oder bei Patienten mit Kau- oder Schluckbeschwerden, die auf Flüssignahrung angewiesen sind.

Als Folge des geänderten Unionsrechts mussten auch die nationalen Rechtsvorschriften angepasst werden. Die über viele Jahrzehnte geltende Diätverordnung (DiätV) wurde außer Kraft gesetzt wurde und an ihre Stelle trat die Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (LMBVV). Die neue Verordnung ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und enthält unter anderem Vorschriften für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge und Kleinkinder. Nach § 11 der Verordnung sind für Beikost und Getreidebeikost bis zum Vorliegen unionsrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen der DiätV weiterhin anwendbar.

Untersuchungsspektrum

Neben einer sensorischen und umfangreichen Kennzeichnungsprüfung erfolgt eine Untersuchung auf vielfältigste stoffliche Parameter, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung zu kontrollieren. Lebensmittel, die für die vulnerable Gruppe der Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, zeichnen sich zudem durch besonders strenge Regelungen in Bezug auf unerwünschte Stoffe (Rückstände und Kontaminanten) aus, die es zu überwachen gilt. 

Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften

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